Steuern sparen beim Umzug mit einem Umzugsunternehmen

Umzugskosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzbar

Haben Sie Bedenken, wenn Sie an die Kosten denken, die bei der Buchung unseres Umzugsunternehmens anfallen könnten? Dann beruhigen wir Sie gern: Sie können sich getrost zurücklehnen und uns Ihren Auftrag entspannt zukommen lassen, denn: Kosten bei nicht beruflich bedingtem, also bei privatem Umzug sind steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer absetzbar! Was bedeutet das? Dass Sie richtig Steuern sparen können! Die Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen sind Kosten der Lebensführung und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern als haushaltsnahe Dienstleistung, sofern sie nicht schon als Werbungskosten, Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder außergewöhnliche (finanzielle) Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt worden sind (§ 35a (5) S. 1 EStG). Bei Umzug mit Hilfe einer Umzugsspedition kann man 20 Prozent der Kosten von der Steuer absetzen, maximal jedoch 4.000 €. Dies gilt nur für Arbeitskosten (§ 35a (5) S. 2 EStG). Kosten für Material und Versicherung und dergleichen bleiben davon unberührt. Voraussetzung dafür ist, dass Sie ein Umzugsunternehmen beautragt haben (also keine Hilfe unter Nachbarn oder Freunden und Familie) und dass Sie dem Finanzamt die Rechnung des Umzugsunternehmens sowie den Überweisungsbeleg einreichen (§ 35a (5) S. 3 EStG). Barzahlungen, seien sie quittiert oder nicht, reichen nicht aus.

Beispielrechnung welche Umzugskosten steuerlich absetzbar sind

Zur Veranschaulichung ein kleines Rechenbeispiel: Wir stellen Ihnen Ihren Auftrag in Höhe von 2.500 € in Rechnung. Davon sind 1.000 € Transportkosten, 150 € Kosten für die Transportversicherung und 1.350 € Arbeitskosten. Sobald Sie die Rechnung per Überweisung beglichen haben, können Sie Steuern sparen, da Sie 20 Prozent der Arbeitskosten, also 270 €, als haushaltsnahe Dienstleistung im betreffenden Jahr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dies gilt übrigens auch rückwirkend bis zum 01. Januar 2006. Sollten Sie also noch Belege von Umzügen aus Vorjahren haben, können Sie auch dabei nachträglich Steuern sparen, sofern der betreffende Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Sollten daneben in der alten oder neuen Wohnung noch irgendwelche Reparaturen fällig sein, sind dort im Übrigen ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten eines engagierten Handwerkers als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig, bis zu einer maximalen Höhe von 1.200 €. Weitere Voraussetzungen entnehmen Sie bitte der Erklärung oben. Bei Unklarheiten zögern Sie bitte nicht und sprechen unsere Experten, Ihren persönlichen Steuerberater oder Ihr Finanzamt darauf an.

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